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Trauzeugen bei der standesamtlichen Trauung |
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| Die Trauzeugen bei der standesamtlichen Trauung |
Zur Eheschließung gehören nicht nur eine schöne Feier, ein Versprechen vor dem Altar und der Segen Gottes. Selbstverständlich gibt es hierzulande auch verschiedene rechtliche Vorschriften und Regelungen, die zu beachten sind, bevor sich ein Paar rechtmäßig als „Ehemann“ und „Ehefrau“ bezeichnen darf.
Und so gehört zu einer richtigen Trauung natürlich auch der amtliche Weg über das Standesamt bzw. im Beisein eines Standesbeamten. Weitere wichtige Personen waren und sind auch oft heute noch die Trauzeugen. Was viele von Ihnen vielleicht nicht wissen: Das Jahr 1998 brachte hier eine große Veränderung, was die rechtlichen Vorgaben angeht. Seit dem 01. Juli 1998 gilt nämlich das so genannte „neue Eheschließungsrechtsgesetz“. Und dieses besagt, dass die Bestellung von Trauzeugen nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben ist. Kurz und knapp: Wer keine Trauzeugen dabei haben will, ist nach dem Gesetz auch nicht dazu verpflichtet.
Allerdings ist nach wie vor zu beobachten, dass viele Paare sich durchaus den „Beistand“ guter Freunde als Trauzeugen wünschen – und diese (ein oder zwei Trauzeugen pro Hochzeitspaar) werden dann auch ganz formal in die offiziellen Unterlagen als Trauzeugen mit eingetragen. Ganz wichtig: Personalausweise mitbringen! Außerdem müssen Trauzeugen volljährig sein und laut Rechtsprechung „geistig und körperlich in der Lage sein, einer Trauung zu folgen“. Bei Nicht-Muttersprachlern, die der Trauung nicht komplett folgen können, muss ein Dolmetscher zur Unterstützung und Übersetzung anwesend sein.
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