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| Ehevertrag und Versorgungsausgleich |
Der Versorgungsausgleich gehört – neben den zwei großen Regelungsbereichen des Güterstandes und des Unterhalts – zu den wichtigsten Aspekten, über die Sie nachdenken sollten, wenn Sie sich für einen Ehevertrag entscheiden.
Doch was genau ist darunter zu verstehen? Welche Möglichkeiten hat man in diesem Bereich als Paar? Was kann ausgeschlossen werden, was aber nicht ... Wir möchten Ihnen hier einen kurzen Überblick zu diesem spannenden Thema geben, das gegebenenfalls mit einem (Fach-) Anwalt weiter diskutiert werden sollte.
Im Grunde geht es beim so genannte „Versorgungsausgleich“ in erster Linie um den Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüche, die die Eheleute während der Laufzeit ihrer gemeinsamen Ehe erwerben. Findet nun eine Ehescheidung statt, so kommt es zum Versorgungsausgleich – außer in den Fällen, in denen eine wirksame ehevertragliche Vereinbarung den Fall abweichend regelt.
Doch Vorsicht: Auch wenn im Ehevertrag ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart ist, ist dieser Ausschluß in manchen Fällen unwirksam. Das ist genau dann der Fall, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird (gesetzliche Grundlage: §§ 1408 Abs. 2 S.2 BGB). Wer eine Chance haben möchte, diese genannte Frist eines Jahres zu umgehen, muss das Familiengericht einschalten und dort eine entsprechende Genehmigung erlangen – und dies ist sicher nicht immer problemlos möglich.
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