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Vertragsfreiheit |
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| Vertragsfreiheit auch beim Ehevertrag |
In den meisten Rechtsgebieten besteht in Deutschland grundsätzlich eine so genannte Vertragsfreiheit, die besagt, dass vertragliche Regelungen frei zwischen den Vertragspartnern getroffen werden können und dass diese Regelungen genauso zu befolgen sind, wie im Vertrag festgelegt. Selbstverständlich bestehen aber auch bestimmte Einschränkungen – beispielsweise darf im Rahmen eines Vertrages nichts rechtswidriges vereinbart werden.
Bei Ehevertrag ist es ähnlich: Es besteht eine grundsätzliche Vertragsfreiheit. Bis zum Jahre 2001 wurden Eheverträge auch nur sehr selten und in Ausnahmefällen als unwirksam erklärt und damit nichtig gemacht. Seither hat sich jedoch einiges verändert. In 2001 ist die Vertragsfreiheit auf diesem Gebiet eingeschränkter.
So kann der Ehevertrag beispielsweise wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt werden oder die Berufung auf den Ehevertrag kann gegen Treu und Glauben verstoßen. Auf jeden Fall gilt: Sobald ein Ehevertrag ganz offensichtlich eine einseitige Lastenverteilung vorsieht und auch wenn im Falle der Scheidung Nachteile nicht angemessen ausgeglichen werden, wird es problematisch.
Unwirksam ist beispielsweise auch eine Vereinbarung im Ehevertrag, nach der der wirtschaftlich unterlegene Ehepartners auf jeglichen Betreuungsunterhalts oder auf Unterhalt wegen Alter oder Krankheit verzichtet. Auch darf der Ehevertrag nicht vorsehen, dass Kindeswohl gefährdet wird oder dass der Staat beziehungsweise Träger der sozialen Transfersysteme übermäßig belastet werden.
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