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Neues Personenstandgesetz
Seit dem 01.01.2009 gibt es in Deutschland ein neues Personenstandsgesetz. Nach dieser bereits im November 2006 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesnovelle sind kirchliche Hochzeiten auch dann erlaubt, wenn vorher keine standesamtliche Trauung vollzogen wurde. Vor der Einführung des neuen Personenstandsgesetzes begangen Pfarrer oder Priester durch derartige Trauungen eine Ordnungswidrigkeit, was auf die Einführung der Zivilehe in Deutschland im Jahr 1875 zurückgeht. Das neue Personenstandsgesetz ändert jedoch nichts an der rechtlichen Situation der Eheleute. - Für eine rechtliche Absicherung (z.B. Zugewinnausgleich oder Unterhalt) ist nach wie vor die standesamtliche Trauung maßgebend.

Wahrscheinlich wird die neue Regelung jedoch nichts an der herkömmlichen Vorgehensweise ändern, erst die standesamtliche Trauung und danach die kirchliche Trauung zu vollziehen. Das hängt mit den Kirchengesetzen zusammen. So sieht die evangelische Kirche die kirchliche Trauung als „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung“ an, was deutlich macht, dass der Traugottesdienst als Bitte um Gottes Segen für eine bereits geschlossene Ehe betrachtet wird.