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Ehegesetz – EheG
Das Ehegesetz - kurz: EheG – regelt in Deutschland die Eheschließung. Darin ist festgelegt, dass beide Partner geschäftsfähig und volljährig (18 Jahre alt) sein müssen, um eine Ehe eingehen zu können. Allerdings ist es auch möglich schon nach dem vollendeten 16. Lebensjahr zu heiraten, wenn die Eltern oder der gesetzlichen Vertreter die Einverständniserklärung dazu geben und der Partner bereits volljährig ist. Zwei Minderjährige können nicht heiraten. Wenn die gesetzlichen Vertreter ohne Angabe von triftigen Gründen die Einverständniserklärung verweigern, kann diese auch auf Antrag vom zuständigen Vormundschaftsgericht erteilt werden.

In Deutschland besteht ein Eheverbot für Vollgeschwister und Halbgeschwister sowie für Verwandte in gerader Linie. Auch Paare, die in gerader Linie verschwägert sind, dürfen nicht heiraten. – Dieses Verbot kann aber durch ein Gericht aufgehoben werden. Genauso verhält es sich, wenn ein Adoptivkind seine Adoptiv-Mutter/seinen Adoptiv-Vater heiraten will. In diesem Fall muss vorher die Adoption aufgehoben werden.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Ehe nur dann ihre Gültigkeit erlangt, wenn beide Partner sich auch tatsächlich heiraten wollen. Wenn die Ehe Ergebnis eines Irrtums, einer Täuschung oder der Ausübung von Zwang/Druck ist, hat sie keinen Bestand.