
Heutzutage ist die Verlobung keine zwingende Bedingung mehr für eine Hochzeit. Trotzdem haben viele Paare den Wunsch sich zu verloben, bevor sie heiraten. In einigen Fällen geht der Hochzeit eine Verlobungszeit über mehrere Jahre voraus. – Zum Beispiel, wenn beide Verlobte noch in der Ausbildung sind oder ein Studium absolvieren. In anderen Fällen dauert die Verlobung auch nur einige Monate.
Rechtlich gesehen hat eine Verlobung schon Konsequenzen, auch wenn die Heirat nicht per Klage eingefordert werden kann. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Verlöbnis berücksichtigt, was beispielsweise bei einem Zivil- oder Strafprozess zur Folge hat, dass Verlobte wie Verwandte behandelt werden und somit ein Recht auf die Aussageverweigerung haben. Daneben können Verlobte bereits Eheverträge oder Erbverträge schließen.
Mit beiderseitigem Einverständnis kann die Verlobung auch wieder gelöst werden. – Wenn nur ein Partner ohne wichtigen Grund die Verlobung auflöst, so wird er seinem Partner, dessen Eltern und ggf. auch weiteren Personen, die im Auftrag der Eltern gehandelt haben, schadensersatzpflichtig. Dieses bezieht sich auf alle Sachen, die im Bezug auf die Hochzeit gekauft oder bestellt wurden (z.B. Brautkleid). Die Schadensersatzpflicht greift auch, wenn ein Partner hinsichtlich der anstehenden Hochzeit beispielsweise sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Bei einer Lösung der Verlobung können Briefe, Fotos und Geschenke zurückgefordert werden.